Willkommen bei Dartfreunde-Hanauerland e.V.
   
  dartfreunde-hanauerland e.V.
  Vereinssatzung
 
          Erstfassung der  Satzung des  Vereins
           "Dartfreunde Hanauerland "
              Fassung vom 29.12.2011
      


§ 1   Name und Sitz des Vereins


1.  Der Verein führt den Namen"Dartfreunde Hanauerland" und hat seinen Sitz in 77694
     Kehl am Rhein.Postanschrift  ist : Dartfreunde Hanauerland, z.Hd.  1. Vorstand Bernd
     van Boxel, Hauptstrasse 6, 77866 Rheinau - Freistett.

2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

3. Der Name wird nach Eintragung mit dem Zusatz "eingetragener Verein" (e.V.)
    ergänzt.

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2   Zweck und Ziel des Vereins


     Zweck des Vereins ist die Förderund des Dartsportes in seiner sportlichen, kulturellen
     und sozialen Form. Zusammenkünfte auf sportlicher, sozialer und kultureller Ebene
     sollen dabei zur körperlichen als auch geistigen Gesunderhaltung und zur Förderung
     sozialer Kompetenz dienen.

     Ziel des Vereins ist die Zusammenführung verschiedenster kultureller Abstammungen,
     Akzeptanz und eine multikulturelle Gesellschaft.


§ 3   Gemeinnützigkeit


     Der Verein verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
     der Abgabenverordnung von 1977.

     Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele

 1. Einnahmen dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 2. Die Mitarbeit  ist grundsätzlich ehrenamtlich.Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
     aus Mitteln des Vereins.Es werden nur tatsächliche Kosten ersetzt.

 3. Keine Person darf durch erhöhte oedr zweckentfremdete Verwaltungsausgaben oder
     durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4   Mittel des Vereines


     Die Mittel des Vereins zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält er durch:

          - Mitgliedsbeiträge
          - Erlöse aus Veranstaltungen
          - Erträge aus dem Vereinsvermögen
          - Geld und Sachspenden
          - Zuschüsse und Zuweisungen der öffentlichen Hand


§ 5   Mitgliedschaft


 1. Mitglied im Verein kann jede natürliche Person ab 18 Jahren werden, die bereit ist
     Ziele und Aufgaben des Vereins zu unterstützen.

 2. Die Mitgliedschaft ist bei der Vorstandschaft zu beantragen.

 3. Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber der Vorstandschaft
     des Vereins. Die Vorstandschaft kann Mitglieder des Vereins ausschließen, wenn
     diese sich vereinsschädigend verhalten oder den Zielen des Vereins entgegenwirken.

 4. Die Mitgliedschaft endet durch : 
          
         - schriftliche Austrittserklärung gegenüber der Vorstandsschaft
         - Ausschluss durch die Vorstandschaft
         - Tod


§ 6   Mitgliedsbeitrag


      Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.Die Zahlung
      des Mitgliedsbeitrages erfolgt grundsätzlich bargeldlos  per Bankeinzug.Erster
      festgesetzter Jahresmitgliedsbeitrag wurde einstimmig in der Gründungsversammlung
      des Vereins am 18.12.2011 auf einen Jahresbeitrag in höhe von 20,00 Euro pro aktives
      und passives Mitglied festgesetzt.


§ 7   Organe des Vereins


       Organe des Vereins sind : 

            -  die Vorstandschaft
            -  die Mitgliederversammlung


§ 8   Mitgliederversammlung


 1. Die Migliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern,

 2. Sie findet mindestens einmal jährlich statt  und ist grundsätzlich öffentlich.

 3. Zur Mitgliederversammlung wird zwei Wochen vorher durch Bekanntgabe über die
     Vereinshomepage, Vereinsgruppe auf Facebook, E-Mail, mit Bekanntgabe der
     Tagesordnung eingeladen.
     Anträge zur Tagesordnung können bis einen Tag vor der Mitgliederversammlung beim
     ersten oder zweiten Vorstand eingereicht werden.

 4. Die Mitgliederversammlung muss auf Antrag von mindestens einem Drittel der
     Mitglieder oder auf Beschluss der Vorstandschaft von diesem einberufen werden.

 5. Das Recht zur Abstimmung und passive und aktive Wahlrecht besteht ab 18 Jahren.



§ 9   Aufgaben der Mitgliederversammlung


        Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

 1. Wahl der Vorstandschaft auf ein Jahr

 2. Entgegennahme des Jahres und Finanzberichtes der Vorstandschaft sowie des
     Prüfungsberichtes der Vorstandschaft und Entlastung der Vorstandschaft.

 3. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.



§10   Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 1. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn alle stimmberechtigten
     Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden.

 2. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit mehrfacher Mehrheit der
     abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine andere Regelung vorsieht.

 3. Eine Vertretung der Stimmabgabe ist nicht möglich

 4. Wahlen erfolgen offen. Eine geheime Wahl der jeweiligen Vorstandspositionen wird
     nur dann durchgeführt, wenn diese beantragt wird. Die Beantragung von nur einem
     Mitglied reicht aus.

 5. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen

 6. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine weitere Mitgliederversammlung binnen vier Wochen
     einzuberufen,die in jedem Fall beschlussfähig ist.

 7. Die Wahl der Vorstandschaft erfolgt im Allgemeinen offen und einzeln. Gewählt ist,
     wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der Mitglieder auf sich
     vereinigt. Bei Stimmgleichheit erfolgt eine Stichwahl zwischen den Kanditaten mit
    der höchsten Stimmenanzahl.

 8. Einzelne Mitglieder der Vorstandschaft können jederzwit von der Mitgliederversammlung
     abgewählt werden. Dazu ist eine 2/3  Mehrheit notwendig. In derselben
     Mitgliederversammlung wird der Nachfolger gewählt. Der Antrag auf Abwahl muss als
     Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Sitzung aufgenommen werden.



§11   Vorstandschaft



 1. Zusammensetzung der Vorstandschaft

     Die Vorstandschaft besteht in der Urform aus 16 Mitglieder, die einzelnen Personen
     wurden dabei in der Gründungssitzung des Vereins am 18.12.2011 offen vorgeschlagen
     und offen gewählt.
     Positionen sind:

    1.1.1    Vorsitzender (1. Vereinsvorstand)
    1.1.2    Stellvertretender Vorsitzender (2. Vereinsvorstand)
    1.1.3    Kassierer
    1.1.4    Stellvertretender Kassierer
    1.1.5    2 Kassenprüfer
    1.1.6    5 Beisitzer
    1.1.7    Schriftführer
    1.1.8    Team Eventmanagement (3 Personen)
    1.1.9    Homepage Gestaltung und Führung (1 Person)

    Sollte es bei der Mitgliederversammlung nicht möglich sein, alle Posten, außer dem
    des Vorsitzenden und des Stellvertreters (1. und 2. Vorstand) zu besetzen,übernimmt
    die restliche Vorstandschaft für ein Jahr die betreffenden Posten und Aufgaben, um
    diese im nächsten Jahr wieder zur Wahl zu stellen.
    Bei einer Nichtwahl des Vorsitzenden oder des Stellvertreters muss erneut eine 
    Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen einberufen werden.


 1.2. Die weitere Geschäftsverteilung bestimmt die Vorstandschaft

 1.3. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den ersten und zweiten Vorstand
         einberufen. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich.

 1.4. Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorstand als
        Einzelperson. Der erste Vorstand  und auch der zweite vorstand haften nicht mit ihrem
        Privatvermögen.

 1.5. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstands-
        mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit  einfacher Mehrheit gefasst und sind
        schriftlich festzuhalten. Bei Stimmgleichheit wird die Stimme des ersten Vorstandes
        doppelt gezählt.


2.    Die Aufgaben der Vorstandschaft

 2.1. Die Vorstandschaft führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vereinsvermögen.

 2.2. Ihr obliegen die Aufstellung des Jahresberichtes und die Rechnungslegung.

 2.3. Umsetzen und Ausführung der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung.
        Die Vorstandschaft handelt im Auftrag der Mitgliederversammlung und ist an deren
        Beschlüsse gebunden.

 2.4. Insbesondere die Vertretung des Vereins nach außen ist eine Hauptaufgabe der
        Vorstandschaft.



§12    Satzungsänderung



 1. Der Antrag auf Satzungsänderung ist mindestens vier Wochen vor Einberufung der
     Mitgliederversammlung bei der Vorstandschaft schriftlich einzureichen und den
     Mitgliedern bei Einberufung der Versammlung bekannt zu geben.

 2. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann entweder von der Vorstandschaft oder von
     mindestens einem Drittel der Vereinsmitglieder gestellt werden.

 3. Der Beschluss über die Satzungsänderung bedarf der 2/3 Mehrheit aller abgegebenen
     Stimmen der Mitglieder.


Gründung Kehl den 18.12.2011
 
 
  Heute waren schon 4 Besucher (6 Hits) hier! Copyright S.S.  
 
Diese Webseite wurde kostenlos mit Homepage-Baukasten.de erstellt. Willst du auch eine eigene Webseite?
Gratis anmelden